Berufsunfähigkeit

Gesetzliche Rentenversicherung

Berufsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die Berufsunfähigkeitsrente ist bereits seit Beginn des Jahres 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft. Jedoch besteht eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der allen vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten gleichwohl ein Anspruch auf Gewährung einer „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ zustehen kann. Während die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung allein davon abhängt, ob und inwieweit der Versicherte in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, wird bei der „Berufsunfähigkeitsrente“ das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufes bzw. eines zumutbaren Verweisungsberufes bewertet. Das Bundessozialgericht hat zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ein recht ausgefeiltes „Mehrstufenschema“ entwickelt, in dem sich die Verweisungsmöglichkeiten wesentlich am Ausbildungsstand des Versicherten orientieren. Bei der Frage des Verweisungsberufs unterlaufen den Rentenversicherungsträgern in häufig Fehler.