Berufskrankheit

Gesetzliche Unfallversicherung

Eine Berufskrankheit kann, ebenso wie ein Arbeitsunfall und ein Wegeunfall, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen. Berufskrankheiten sind grundsätzlich Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheiten bezeichnet, nämlich als solche, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre unfallversicherte Tätigkeit in erheblich höheren Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Darüber hinaus kann festgelegt werden, daß nur in bestimmten Gefährdungsbereichen verursachte Krankheiten als Berufskrankheiten gelten. Allerdings muß eine Krankheit, um im konkreten Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt zu werden, nicht zwingend in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sein. Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die dort nicht genannt ist bzw. die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuesten medizinischen Erkenntnissen die Bezeichnung als Berufskrankheit indiziert ist.