Chancen der Anspruchsdurchsetzung II

Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Die Geltendmachung und Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche erfolgt in einem gesetzlich geregelten Verfahren, das insbesondere im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt ist. Ein positiver Verfahrensausgang wird unter anderem durch genaue Kenntnis der mitunter komplizierten Rechtsvorschriften und durch Erfahrung im Betreiben solcher Verfahren gefördert. Ein etwaiges „Konfrontationsdenken“, bei dem Behörden, Gerichte und Gutachter als potentielle „Gegner“ betrachtet werden, ist erfahrungsgemäß wenig förderlich, kann in der Praxis sogar immer wieder zu vermeidbaren mißliebigen Ergebnissen führen. Der hohe Grad an Emotionalität, der bei den Antragstellern oftmals besteht, ist nachvollziehbar: Wer z.B. eine Erwerbsminderungsrente beantragt, ist gleich mehrfach in „existenzieller“ Hinsicht betroffen: Zum einen ist die Rentengewährung meist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung und zum anderen ist die (erheblich beeinträchtigte) Gesundheit betroffen, also per se ein äußerst sensibler Bereich. Wer sich hier falsch begutachtet, beurteilt und mißverstanden fühlt, sollte sich, so schwer dies bisweilen fallen mag, unbedingt davor hüten, sich als „Opfer“ zu betrachten, das einem verständnislosen oder gar „verschworenen“ Apparat ausgeliefert ist. Zermürbungsgefühle und Wut fördern die Anspruchsdurchsetzung nicht nur in keiner Weise, sie verursachen oft auch schwere Fehler: Der Betroffene verliert den Überblick und unterläßt es, die naheliegenden verfahrensrechtlich möglichen bzw. verfahrenstaktisch gebotenen Schritte zu unternehmen. Die beste Hilfe besteht darin, sich kompetent beraten und vertreten zu lassen. Auf eine Besonderheit im sozialrechtlichen Verfahren sei hingewiesen: Bestands- und Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, in denen Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden, können grundsätzlich im Wege eines sogenannten „Überprüfungsantrages“ gem. § 44 SGB X durchbrochen werden.