Dauer des Krankengeldbezugs

Zeitpunkt der Aussteuerung - Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, vgl. auch Aussteuerung. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (selbst wenn der „Überschneidungszeitraum“ nur einen Tag beträgt!); die 78-Wochenfrist beginnt also mit Vorliegen der weiteren Krankheit nicht „neu“ zu laufen. Für einen Versicherten, der im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen hat, besteht (erst) nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn der Versicherte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war (oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand). Im Bereich des Krankengeldbezugs und seiner Dauer treten häufig Streitigkeiten auf; entscheidende Bedeutung kommt hier den Angaben des Arztes zu den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit zu.