Gleichstellung mit schwerbehindertem Menschen

§ 2 Abs. 3 SGB IX

Eine Schwerbehinderung besteht ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Auch Betroffene mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können jedoch insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht einen effektiven Schutz erlangen, und zwar durch Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Nach dem Gesetz sollen Betroffene mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder - etwa bei drohender personenbedingter Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten - behalten können. Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.