Gerichtsbescheid

Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Eine prozessuale Besonderheit im sozialgerichtlichen (wie übrigens auch im verwaltungs- und finanzgerichtlichen) Verfahren ist, daß das Gericht über die Möglichkeit verfügt, statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Diese Möglichkeit dient der Entlastung der Gerichte. Voraussetzung ist, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gerichtsbescheide werden in der Praxis durch die Sozialgerichte recht häufig erlassen. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, kann also, wenn er durch das Sozialgericht erlassen wurde, wie ein Urteil durch das Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. Wird nach Erlass des Gerichtsbescheides allerdings rechtzeitig (binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides) mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Unzulässigkeit einer Berufung (insb. wegen Unterschreitung des Beschwerdegegenstandswerts von 750 Euro) steht der Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, nicht entgegen.