Hinterbliebenenrente

Gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht

Hinterbliebenenrenten sind sowohl in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung als auch im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Kriegsopferfürsorge) vorgesehen.
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt die große und die kleine Witwenrente sowie die Halb- und die Vollwaisenrente.
Die Hinterbliebenenrenten haben Unterhaltsersatzfunktion und werden aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt. Der Unterhaltsersatzfunktion schlägt sich nieder in der Art der gewährten Rente. So wird z.B. die große Witwenrente nur dann gewährt, wenn die Witwe bzw. der Witwer ein eigenes Kind (oder ein noch nicht volljähriges Kind des verstorbenen Ehegatten) erzieht, oder das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist.
In allen übrigen Fällen kann nur die kleine Witwenrente bezogen werden, welche nur für 24 Monate (nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist) gewährt wird.