Hartz IV

Grundsicherung für Arbeitssuchende - Arbeitslosengeld II

Mit dem Namen „Hartz IV“ werden gemeinhin die Leistungen aus dem SGB II bezeichnet, welches durch das „vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (in Umsetzung der Vorschläge der „Hartz-Kommission“) am 24.12.2003 eingeführt wurde und am 1.1.2005 in Kraft getreten ist und seitdem mehrfach reformiert wurde. Das Arbeitslosengeld II hat eine Flut sozialgerichtlicher Klage ausgelöst, die bis heute anhält. 

Im SGB II ist vor allem der Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) geregelt, das „erwerbsfähige Hilfebedürftige“ zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Das ALG II ist, anders als das (zum Zwecke der Klarstellung häufig auch als Arbeitslosengeld I bezeichnete) Arbeitslosengeld, keine Sozialversicherungsleistung. Da die Leistungen nach dem SGB II steuerfinanziert sind, gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit: Leistungen nach dem SGB II erhält nur, wer hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (damit ist grsl. jede Arbeit gemeint), aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insb. von Angehörigen bzw. von anderen Sozialleistungsträgern erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Von der Bedarfsgemeinschaft ist die schlichte Haushaltsgemeinschaft zu unterscheiden. Die Höhe der Leistung wird in der Regel durch einen pauschalierten Bedarf ermittelt. Die Leistungsbescheide sind praktisch häufig sowohl hinsichtlich der Leistungshöhe als auch der Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen fehlerhaft.