Krankengeld

Gesetzliche Krankenversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Krankengeld, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind bzw. wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Das Krankengeld wegen derselben Krankheit wird für längstens 78 Wochen gezahlt, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, vgl. auch Aussteuerung und Dauer des Krankengeldbezuges.
Solange der Versicherte Lohnfortzahlungsleistungen seines Arbeitsgebers erhält (maximal für sechs Wochen), wird Krankengeld nicht gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen und in engerem zeitlichem Rahmen besteht ein Krankengeldanspruch auch bei Erkrankung eines Kindes des Versicherten.
Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Arbeitseinkommens.
Für freiwillig Versicherte (vgl. Jahresarbeitsentgeltgrenze) kann die Satzung der gesetzlichen Krankenkasse den Krankengeldanspruch ausschließen.