Minderung der Erwerbsfähigkeit

Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist (erforderlicher Mindest-Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit), haben Anspruch auf eine Verletztenrente.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet. Sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei bloßer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die sich in ihrer Höhe nach dem Prozentsatz der Vollrente bemißt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.