Minijob

Geringfügige Beschäftigung - Sozialversicherungspflicht

In Deutschland ist grundsätzlich jede nichtselbständige Arbeit sozialversicherungspflichtig.

Bei geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) ist jedoch nur ein geringerer und pauschalierter Sozialversicherungsbeitrag abzuführen, und zwar in voller Höhe durch den Arbeitgeber.

Geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450,00 EUR nicht übersteigt, oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt 450 EUR im Monat).

Hierbei werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet, so daß in der Summe gegebenenfalls keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt.