Nebeneinkünfte

Sozialleistungen und gleichzeitig bezogene weitere Einkünfte

Die Höhe bezogener Sozialleistungen wird in vielen Fällen durch ein parallel erzieltes sonstiges Einkommen (Nebeneinkommen) vermindert. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird das Nebeneinkommen erst dann nicht mehr mindernd auf die ausgezahlten Rentenbeträge angerechnet, wenn der Versicherte eine Regelaltersrente bezieht. Für alle anderen Rentenarten ist eine „Hinzuverdienstgrenze“ vorgesehen: Nur Nebeneinkünfte, die unterhalb dieser Grenze liegen, haben keine Anrechnung zur Folge. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gilt folgendes: Übt der Arbeitslose während der Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, so ist das Arbeitsentgelt (nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten sowie eines Freibetrages) auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.