Opferentschädigung

Recht der sozialen Entschädigung

Es gibt Ausnahmesituationen (z.B. Gewalttaten, Hilfe für andere in Notsituationen, Krieg) in denen der Einzelne für die Allgemeinheit - zumindest in deren Verantwortung - eine Beschädigung der Gesundheit erleidet, für die vorzusorgen ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.
In vielen dieser Fälle sieht das Gesetz einen sozialen Entschädigungsanspruch des Betroffenen vor, der u.a. auf Heilbehandlung und Rentenzahlungen (auch an Hinterbliebene) gerichtet sind.
Soziale Entschädigungsansprüche bestehen u.a. in folgenden Fällen bzw. Bereichen:

Folgen vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe oder Gewalttaten,
Entschädigung der Opfer der SED-Diktatur im Beitrittsgebiet der Bundesrepublik,
Impfschäden bei gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich empfohlenen Impfungen,
Gesundheitsschäden von Soldaten der Bundeswehr und Zivildienstleistenden,
Wehrdienstbeschädigung im Dienst der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie kriegsbedingte Körperschädigungen infolge Kriegsgefangenschaft (in bestimmten Fällen auch unmittelbare im Zusammenhang mit den Weltkriegen stehende Kriegseinwirkungen für Zivilgeschädigte).