Rehabilitation

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (Rehabilitationsleistungen). Man unterscheidet berufliche Rehabilitationsleistungen (z.B. Umschulung, Weiterbildung, Kraftfahrzeughilfe) und stationäre wie ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen (einschließlich Hilfsmittel). Leistungsträger sind sowohl die gesetzliche Unfall-, Renten-, und Krankenversicherung. Die Zuständigkeitsregelungen sind im Einzelnen sehr kompliziert. Damit gleichwohl eine zügige Bearbeitung von Leistungsanträgen gewährleistet ist, gilt im Bereich der Rehabilitation eine besondere Zuständigkeits-„Fiktion“: Ein nicht zuständiger Leistungsträger muß selbst die Bewilligung des an ihn gerichteten Leistungsantrags unter Zugrundelegung der Voraussetzungen prüfen, die für den eigentlich zuständigen Leistungsträger gelten. Diese an sich begrüßenswerte Lösung führt in der Praxis leider häufig zu Fehlern bei der Antragsbearbeitung.