Rückgriff auf Angehörige
Immer wieder geschieht es, daß ein Sozialleistungsträger die Angehörigen des Sozialleistungsempfängers in Anspruch nimmt, nämlich auf Unterhaltszahlung bzw. wegen sonstiger Ansprüche des Hilfeempfängers (etwa Herausgabeansprüche gegen verarmten Schenker, Altenteilsansprüche, Steuererstattungsansprüche etc.).
Im Sozialhilferecht sowie auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehen die Unterhaltsansprüche sowie sonstige Ansprüche, die der Hilfeempfänger gegen andere Personen (insbesondere Angehörige) hat, von Gesetzes wegen bzw. durch Verwaltungsakt auf den Leistungsträger über.
Wir beraten und vertreten Sie, wenn Sie als Angehöriger mit solchen Ansprüchen konfrontiert werden. Die Geltendmachung durch den Leistungsträger erfolgt im Wege der „Überleitungsanzeige” bzw. „Rechtswahrungsanzeige” nebst Auskunftsverlangen zur Einkommen und Vermögen.