Rentenberechnung
Die Höhe der gesetzlichen Rente richtet sich gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.
Der Monatsbetrag der Rente errechnet sich gemäß der in § 64 SGB VI niedergelegten Rentenformel, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden.
Die Rentenformel lautet:
Monatliche Rente = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert
(1.) Persönliche Entgeltpunkte, §§ 63 Abs. 2, 3, 66, 70 bis 78 SGB VI
Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Einkommen wird in einem komplizierten Berechnungsverfahren, das die jeweils zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, in Entgeltpunkte umgerechnet. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und variiert abhängig davon, ob eine Rente vorzeitig bzw. trotz erfüllter Wartezeit zunächst nicht in Anspruch genommen wird.
(2.) Rentenartfaktor, §§ 63 Abs. 4, 67 SGB VI
Der Rentenartfaktor variiert je nach dem Sicherungsziel der in Anspruch genommenen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. So beträgt etwa der Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 1,0, während der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 beträgt, mit der Folge, dass die teilweise Erwerbsminderungsrente halb so hoch ist wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
(3.) Aktueller Rentenwert, §§ 63 Abs. 7, 68 bis 69 SGB VI
Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung durch die Bundesregierung jährlich angepasst.