Widerspruch

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

Der Widerspruch ist der außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt (Bescheid mit Regelungscharakter) eines Leistungsträgers.
Gibt der Leistungsträger einem Antrag auf Gewährung einer Sozialleistung nicht bzw. nicht in vollem Umfang statt, und will sich der Antragsteller hiergegen rechtlich zur Wehr setzen, so muß er gegen den Bescheid des Leistungsträgers binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet im Widerspruchsverfahren der Leistungsträger selbst, und zwar – günstigenfalls – durch Abhilfebescheid oder durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann Klage beim zuständigen Gericht (i.d.R. dem Sozialgericht) erhoben werden. Ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben.
In der Regel soll die Behörde (der Leistungsträger) innerhalb von 3 Monaten über den Widerspruch entscheiden. Tut sie dies ohne hinreichenden Grund nicht, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Diese Klage ist allerdings nur darauf gerichtet, daß die Behörde überhaupt einen Bescheid erläßt. Auf einen bestimmten sachlichen Inhalt dieses Bescheides kann durch die Untätigkeitsklage nicht hingewirkt werden.