Zuständigkeiten

Verwaltungsverfahren im Sozialrecht

Die Gewährung von Leistungsansprüchen setzt grundsätzlich die Stellung eines entsprechenden Antrages beim zuständigen Leistungsträger voraus.
Das deutsche Sozialrecht ist allerdings – der tatsächlichen Komplexität der Lebensverhältnisse entsprechend – rechtlich und organisatorisch so kompliziert ausgestaltet, daß der Bürger oftmals gar nicht weiß, welche Stelle für die Entgegennahme seines Sozialleistungsantrages zuständig ist.
Das Gesetz hilft hier, indem es regelt, daß Anträge auf Sozialleistungen zwar grundsätzlich beim zuständigen Leistungsträger zu stellen sind, jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern und Gemeinden(!), bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, sogar von den amtlichen Vertretungen der BR Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger (etc.) gestellt werden, werden von diesem unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet.