Örtlich zuständiges Gericht bei Klagen aus Versicherungsvertrag

Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Gemäß § 215 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem Jahr 2008 geltenden Fassung ist für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat (für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht sogar ausschließlich zuständig). Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Stendal (Beschl. v. 30.04.2009 – 23 O 432/08 –) ab Inkrafttreten der neuen Gerichtsstandsregel auch für Altverträge. Die insoweit geltende Übergangsregelung betreffe nach sachgerechtem Verständnis lediglich das materielle Recht und nicht auch die verfahrensrechtliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit.