Auslandskrankenversicherung – Akute unerwartete Erkrankung

Krankenversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Eine Auslandskrankenversicherung muss dann nicht für eine im Ausland erfolgte Behebung von Komplikationen nach einer Operation in Deutschland am Vortag einer Reise einstehen, wenn die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine akute und unerwartete Erkrankung voraussetzen und die versicherte Person das Krankenhaus entgegen dem Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen hat, obwohl es objektive Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen gab. In diesem Fall ist zwar immer noch eine akute Erkrankung gegeben, diese ist aber nicht mehr unerwartet im Sinne der Vertragsbedingungen. Die Tatsache, dass die versicherte Person trotz vorliegender, bekannter Anhaltspunkte darauf vertraut, dass nach einem operativen Eingriff ohne Schonung keine Komplikationen auftreten, ändert nichts daran, dass das Eintreten des Behandlungsbedarfs subjektiv nicht unerwartet war. Wenn verschiedene Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen sprechen, ist es grob fahrlässig, dennoch darauf zu vertrauen, dass keine Komplikationen eintreten. Landgericht München I, Urt. v. 02.04.2009 - 12 O 9877/08 -