Reiserücktrittskostenversicherung - Reisestornierung bei Reiseunfähigkeit

Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Ein Versicherungsfall der Reiserücktrittskostenversicherung ist eingetreten, wenn der Versicherte nach einer Operation mit anschließendem stationärem Krankenhausaufenthalt reiseunfähig ist. Den Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag (Schadensminderungspflicht) entspricht es, dass der Versicherte die Reise bei Reiseunfähigkeit storniert. Nimmt der Versicherte die Stornierung im Vertrauen auf eine baldige Heilung nicht vor und treten dann Komplikationen auf, die einen Reiseantritt unmöglich machen, so kann der Versicherte nach einem Urteil des LG Coburg v. 27.03.2009 (32 S 7/09) seinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten verlieren. Bei der Beurteilung der Heilungschancen ist der Versicherte verpflichtet, auch den bisherigen Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Sind bereits in der Vergangenheit nach einer Operation Komplikationen aufgetreten, die eine Nachoperation erforderlich gemacht hatten und ist nur bei einem optimalen Heilungsverlauf mit der Möglichkeit zu rechnen, die Reise anzutreten, muss der Versicherte davon ausgehen, dass er nicht rechtzeitig reisefähig sein wird. Nimmt er gleichwohl keine Stornierung vor, verliert er wegen Obliegenheitsverletzung seinen versicherungsvertraglichen Anspruch.