Übernahme der Kosten der Unterkunft auch bei geringer Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind im Rahmen des Alg II vom JobCenter bzw. von der ARGE in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit die Kosten angemessen sind. Die Kosten sind auch noch dann in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Netto-Kaltmiete die Angemessenheitsgrenze leicht – um insgesamt 13,00 Euro – übersteigt. Sozialgericht Nürnberg, Urt. v. 21.11.2008, Az.: S 20 SO 169/08