Alg II trotz Barabfindung von 30.000 EURO

Hilfebedürftigkeit (Hartz IV)

Eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Hartz IV) beantragt, kann auch dann als hilfebedürftig anzusehen sein, wenn sie vor Antragstellung eine Barabfindung in Höhe von über 30.000,00 EUR erhalten hat. Zumindest gilt dies dann, wenn die erhaltene Summe zur Schuldentilgung verwendet wurde, weil sich der Antragsteller in desaströsen finanziellen Verhältnissen befunden hat.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.06.2008, Az.: L 5 B 1097/08 AS ER