Privater Zuschuss für Autokauf kein Einkommen

Alg II (Hartz IV)

Ein Hilfeempfänger von SGB-II-Leistungen (Hartz IV), der von seinem Bruder eine Geldzahlung zum Kauf eines Gebrauchtwagens erhält, muß sich diese Zahlung nicht als regelsatzminderndes Einkommen anrechnen lassen. Es liegt vielmehr eine zweckbestimmte Einnahme – Zuwendung durch private Dritte – vor. Der Zweck dieser Einnahme unterscheidet sich grundsätzlich von SGB-II-Leistungen. da diese nicht derart bemessen sind, dass sie einen Kfz-Erwerb ermöglichen.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2008, Az. L 14 B 648/08 AS ER