Anspruch auf Krankengeld

Rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich

Ein Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, daß der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bei der Krankenversicherung meldet. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, so ruht der Krankengeldanspruch. Der Krankengeld Begehrende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet hat. Ein Krankengeldanspruch entsteht bei stationärem Aufenthalt in einem Privatkrankenhaus nicht, wenn der Patient dem Krankenhaus gegenüber nicht als Kassenpatient sondern als Privatversicherter auftritt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.12.2008, Az:. L 1 KR 75/07