Anspruch auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluß vom 02.10.2008, B 9 VS 3/08 B

Der Kläger, ein Bundeswehrsoldat, begehrte die Gewährung von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Das sozialgerichtliche Verfahren befand sich bereits im Stadium der Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG). Der Kläger war nicht anwaltlich vertreten. Das LSG lud den Kläger zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2008 und bat den Kläger, mitzuteilen, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Der Kläger äußerte sich daraufhin wie folgt:
„Mit Entscheidungen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erkläre ich mich einverstanden. Es ist somit davon auszugehen, dass der angesetzte Verhandlungstermin am 13.3.2008 entfällt.“
Ohne weitere Mitteilung an den Kläger führte das LSG zum anberaumten Termin eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Kläger nicht erschien. Im Anschluss daran wies das LSG die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu.
Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG). Das BSG gab ihm Recht: Durch das Vorgehen des LSG sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 Abs 1 SGG) verletzt worden.
Der Leitsatz der Entscheidung des BSG (Beschluß vom 02.10.2008, B 9 VS 3/08 B) lautet wie folgt:
Teilt ein nicht rechtskundig vertretener Beteiligter mit seiner Erklärung, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden, zugleich mit, es sei somit davon auszugehen, dass der angesetzte Verhandlungstermin entfalle, so hat ihn das Gericht auf den Irrtum hinzuweisen, bevor es die mündliche Verhandlung durchführt; anderenfalls verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.