Umschulung einer ehemaligen Tänzerin zur Heilpraktikerin

Kostenübernahme durch Rehabilitationsträger - einstweiliger Rechtsschutz

Eine wegen Behinderung (degenerative Veränderung des Bewegungsapparates) in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähige Tänzerin hat einen Anspruch auf Umschulung zur Heilprakterin. Die Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Kostenübernahme kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes herbeigeführt werden. Die Förderung der vom zuständigen Rehabilitationsträger vorgesehenen Umschulung zur Heilpraktikerin ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Bildungsmaßnahme keine Weiterbildung, sondern etwa eine Ausbildung wäre. „Weiterbildung“ kann auch der Erwerb eines ersten Berufsabschlusses sein. Eine Förderung scheitert auch nicht daran, dass es für den Beruf des Heilpraktikers auf dem Arbeitsmarkt nur wenige Stellen gibt. Der Heilpraktikerberuf wird nämlich ohnehin überwiegend selbständig ausgeübt, was der Förderung der Weiterbildung nicht entgegensteht.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2008, Az.: L 14 B 2033/08 AS ER