Arbeitsunfall Beweislast

BSG Urt. v. 04.09.2007 B 2 U 28/06 R

Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt eine betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Unfallversicherungsschutz nur dann, wenn durch den Unfallversicherungsträger bewiesen wird, dass der Verunglückte die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte.
In diesem Sinne entschied das Bundessozialgericht durch Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 28/06 R – in folgendem Fall:
Der Versicherte war als Monteur beschäftigt und befand sich u.a. wegen einer suizidalen Krise, wegen der er vorübergehend arbeitsunfähig war, in psychiatrischer Behandlung. Nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, sollte er gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern Reparaturarbeiten an einem Kran durchführen. Während der Tätigkeit stürzte er aus unbekannten Grund von der vorschriftsmäßig gesicherten 40 m hohen Plattform des Kranes ab und verletzte sich tödlich. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, an die Witwe des Verunglückten Hinterbliebenenleistungen zu zahlen.
Die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorlag – und mithin ein Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente gegeben war – , hing davon ab, ob der Versicherte bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit abgestürzt ist oder ob er sich in Selbsttötungsabsicht von der Plattform des Krans gestürzt hat. Diese Frage ließ sich im gerichtlichen Verfahren nicht abschließend klären. Das Landessozialgericht sah zwar deutliche Anhaltspunkte für eine Selbsttötung, konnte aber nicht ausschließen, dass der Getötete noch betriebliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Baustelle verrichtet hat und dabei abgestürzt ist. In einer solchen Situation trifft, so das BSG, den Versicherungsträger die Beweislast dafür, dass der Versicherte nicht bei der Arbeitstätigkeit verunglückt ist, sondern Selbstmord begehen wollte. Dieser Beweis wurde nicht erbracht, so daß die Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Hinterbliebenenleistungen verpflichtet ist.