Asbest Berufskrankheit Asbestose Pleura

Nr. 4103 der Anlage 1 zur BerufskrankheitenVO Voraussetzungen

Neben der Asbeststaublungenerkrankung (Abestose) stellen gemäß Nr. 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ausdrücklich auch durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura eine Berufskrankheit dar. Immer wieder stellen Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 fest, verneinen aber - meist auf der Grundlage eines pneumologischen Gutachtens - die für die Gewährung einer Verletztenrente erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20%. Hier ist den Betroffenen zu raten, die mit der Asbestose bzw. mit der Pleuraerkrankung einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen von Beginn an nicht nur fachärztlich behandeln, sondern auch dokumentieren zu lassen.