Asbest Lungenkrebs Kehlkopfkrebs

Berufskrankheit Nr. 4104 der Anlage 1 zur BerufskrankheitenVO

Lungenkrebs und Kehlkopfkrebs stellen gemäß Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung in folgenden Fällen eine Berufskrankheit dar: 

- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)

- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder

- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren - 25x106 [(Fasern/m3) x Jahre] - 

Die Berufskrankheit Nr. 4104 ist praktisch von großer Bedeutung. Die genannten Voraussetzungen sind alternativ. Der Nachweis einer Einwirkung über 25 Faserjahre ist also nicht erforderlich, wenn - praktisch häufig - nachgewiesen werden kann, daß eine Asbestose oder eine Pleuraerkrankung vorliegt.