Berufskrankheiten, Übergangsleistung

Unfallversicherung Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Dem Entstehen von Berufskrankheiten wird nach dem Gesetz wie folgt vorgebeugt: Besteht für Unfallversicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf finanzielle Übergangsleistungen. Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übergangsleistungen besteht. Die Übergangsleistung setzt insbesondere voraus, dass der Versicherte die gefährdende Tätigkeit einstellt, weil die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, nicht zu beseitigen ist. Voraussetzung hierfür ist nicht, „dass die für die Feststellung einer bestimmten Berufskrankheit erforderlichen Einwirkungsvoraussetzungen (sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen) erfüllt sind. Das Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten kann schon vorher geboten sein, zumal § 3 BKV eine insgesamt präventive Zielrichtung hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit bestimmten Einwirkungen ausgesetzt ist, die aktuell die Gefahr des Entstehens einer BK begründen, und dass er deswegen diese Tätigkeit aufgibt“. Bundessozialgericht v. 12.01.2010 - B 2 U 33/08 R - (Pressemitteilung des Gerichts)