Hinterbliebenenrente aus Unfallversicherung

Berufskrankheit Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil über den Hinterbliebenenrentenanspruch der Witwe eines Versicherten befunden, der als Schweißer gearbeitet hatte und an einem Bronchialkarzinom verstorben war. Bei den Schweißarbeiten hatte die Einwirkung von Nickeloxyd, Chromat, Asbest und ionisierenden Strahlen bestanden, sodass unter anderem das Vorliegen der Berufskrankheiten (BKen) Nrn. 1103, 4109 und 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht kam. Die Vorinstanz - Landessozialgericht (LSG) - hatte im Ergebnis das Bestehen eines (!) Versicherungsfalles bejaht, und zwar mit der Begründung, dass zwar der Versicherungsfall keiner der umstrittenen BKen monokausal vorliege, aber bei einer gemeinsamen Betrachtung aller Einwirkungen der BKen zusammen die Verursachungswahrscheinlichkeit zwischen den Einwirkungen und der Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu bejahen sei. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des LSG auf die Revision der Witwe hin aufgehoben. Das LSG habe durch die Addition der Einwirkungen mehrerer BKen eine neue Art "Gesamt-BK" gebildet. Eine solche sieht das SGB VII nicht vor. Infrage käme nur ggf eine entsprechende Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII, deren spezielle Voraussetzungen, zB den generellen Ursachenzusammenhang, das LSG nicht festgestellt habe. „Nicht nachgegangen ist das LSG jedoch der Frage einer wesentlichen Teilverursachung des Lungenkrebses des Versicherten durch die Einwirkungen zumindest einer der umstrittenen, keine spezielle Dosis erfordernden BKen 1103 (Chrom), 2402 (radioaktive Strahlen) oder 4109 (Nickel). Dabei ist zu beachten, dass der Verursachungsanteil jeder einzelnen BK-Einwirkung, die zusammen mit denen anderer BKen als Gruppe einen Erfolg wesentlich verursacht hat, so viel Eigenbedeutung zukommen kann, dass jede einzelne BK-Einwirkung als wesentlich anzusehen sein kann (vgl Urteil des Senats vom 12.06.1990 - 2 RU 14/90). Ausgangspunkt der Beurteilung ist immer die jeweilige Listen-BK, für die Beurteilung ihrer wesentlichen (Teil-)Ursächlichkeit sind jedoch alle festgestellten Ursachen zu berücksichtigen.“ Bei dieser Beurteilungsweise ist „das Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle [...] nicht ausgeschlossen.“ Bundessozialgericht v. 12.01.2010 - B 2 U 5/08 R – (Pressemitteilung des Gerichts)