Berufskrankheiten-Verordnung zum 01. Juli 2009 erweitert

Berufskrankheiten, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Ab dem 01. Juli 2009 ist die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) um weitere fünf Krankheitsbilder erweitert worden, unter anderem die Gonarthrose (Kniegelenkarthrose). Des weiteren wird für die „Bergmannsbronchitis“ die rückwirkende Anerkennung möglich. Im Folgenden wird der Text wiedergegeben, mit dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierüber am 26.06.2009 auf seiner Internetseite http://www.bmas.de/ informiert hat:
„Berufskrankheitenrecht verbessert
Zum 1. Juli 2009 tritt die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Die Entschädigungsansprüche der Versicherten bei Berufskrankheiten werden mit dieser Verordnung weiter verbessert.
Erstens werden fünf neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
· Kniegelenkarthrose durch Tätigkeiten im Knien nach einer Gesamteinwirkungsdauer von mindestens 13 000 Stunden
· Blutkrebs durch Benzol
· Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe nach Einwirkung einer bestimmten Lebensdosis
· Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen
· Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Mit Aufnahme in die Berufskrankheitenliste steht allgemein fest, dass die schädigenden Einwirkungen geeignet sind, die genannten Erkrankungen zu verursachen. Für eine Entschädigung im Einzelfall müssen die Unfallversicherungsträger prüfen, ob die Betroffenen an ihrem Arbeitsplatz solchen Einwirkungen ausgesetzt waren und bei ihnen die Erkrankung verursacht haben.
In diesen Fällen haben die Betroffenen Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erhalten umfassende Heilbehandlung, Rehabilitation und Lohnersatz. Bei dauernder Erwerbsminderung werden lebenslange Renten sowie Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
Zweitens wird für die Berufskrankheit "Bergmannsbronchitis" die rückwirkende Anerkennung möglich, auch wenn die Erkrankung vor dem bisherigen Stichtag 1. Januar 1993 eingetreten ist. Fälle, die in der Vergangenheit abgelehnt wurden, werden von Amts wegen neu geprüft.
Wer seine Erkrankung erstmals melden will, kann dies bis zum 31. Dezember 2009 bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft selbst oder über seinen Arzt tun.“
(Quelle: http://www.bmas.de/)