Gonarthrose ist Berufskrankheit ab 01.07.2009

Unfallversicherung, Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Ab dem 01. Juli 2009 ist die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) um das Krankheitsbild der Gonarthrose (Kniegelenkarthrose) erweitert. Die Krankheitsbezeichnung ist in der neuen Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung enthalten und lautet wörtlich: „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht“. Die rückwirkende Anerkennung ist gemäß § 6 Abs. 1 BKV möglich: Leidet der Unfallversicherte zum 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Das Vorliegen einer Berufskrankheit stellt einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung dar und begründet für den Betroffenen umfassende Leistungsansprüche (Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung, medizinische und berufliche Rehabilitation).