Ehrenamt - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

BSG v. 27.01.2010 - B 12 KR 3/09 R -

Das Bundessozialgericht hat entschieden dass ein stellvertretender Landrat (eines bayerischen Landkreises), der als solcher ehrenamtlich tätig ist und Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze erhält, in dieser Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist:Nach dem SGB III sind versicherungsfrei ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete. Von dem Begriff "Beigeordneter" sind ehrenamtlich Tätige erfasst, die im kommunalen Bereich auf der Leitungsebene aufgrund eines Wahlamtes ehrenamtlich tätig sind. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der ehrenamtlich tätige stellvertretende Landrat nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht. Die Ansicht, die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit erfasse nur ehrenamtlich tätige Bürgermeister und Beigeordnete von kleinen Gemeinden, hat im Wortlaut des Gesetzes keinen Ausdruck gefunden. Bundessozialgericht, Urt. v. 27.01.2010 - B 12 KR 3/09 R -Die wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.