Krankenversicherungspflicht entfällt bei Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII

BSG v. 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R

Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB VIII stellt eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall dar. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Personen, die nicht anderweitig versichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), besteht daher für den Krankenhilfeberechtigten nicht. Unerheblich ist, dass die Leistungen nach dem SGB VIII im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe im Gesetz nicht ausdrücklich als Leistungen genannt sind, die die Versicherungspflicht ausschließen. Die Vorschrift enthält keine abschließende Aufzählung der Leistungen, die als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall als solche die Versicherungspflicht ausschließen.Bundessozialgericht v. 27.01.2010, B 12 KR 2/09 RDie wiedergegebene Entscheidung betrifft einen konkreten Einzelfall und kann eine Rechtsberatung in anderen Fällen nicht ersetzen.