Einstiegsgeld: Voraussetzungen

LSG Berlin-Brandenburg v. 19.12.2008, L 32 AS 499/07

Einstiegsgeld kann an Empfänger von SGB II-Leistungen (Hartz IV) erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch bzw. nach Aufnahme der geförderten Erwerbstätigkeit entfällt.
Hierzu müssen objektive Anhaltspunkte die Prognose einer künftigen dauerhaften Existenz ohne Hilfeleistungen rechtfertigen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass er eine Tätigkeit als „privater Personal- und Arbeitsvermittler, Unternehmensberater, Existenzgründungsberater und Coach“ beabsichtigt ist, jedenfalls dann nicht, wenn lediglich im Rahmen eines Fortbildungslehrganges Kontakte geknüpft wurden und es sich bei den erwarteten Einnahmen um einen rein fiktiven Wert handelt, der sich nicht als realistisch nachvollziehen lässt.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2008, Az.: L 32 AS 499/07