Erhaltungsaufwandpauschale – Unterkunftskosten

Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gem. § 22 SGB II kommen auch Kosten in Betracht, die für konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei einem vom Hilfebedürftigen selbstgenutzten Eigenheim anfallen. Solche Aufwendungen müssen konkret getätigt worden sein. Eine regelmäßige bedarfserhöhende Berücksichtigung für unbestimmte zukünftige Erhaltungsaufwendungen in Form eine Erhaltungsaufwandspauschale hat der Grundsicherungsträger nicht zu tragen. Bundessozialgericht, Urt. vom 3.3.2009 - 4 AS 38/08 R - Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.