Abfindung – Einkommen

Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung ist beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Arbeitgeber die Abfindung – wie im konkret entschiedenen Fall – erst auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des früheren Arbeitnehmers zahlt und die Zahlung daher in einen Zeitraum fällt, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezieht, auf das die Abfindung als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen ist. Abfindungsteilzahlungen sind nicht kraft Gesetzes von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ausgenommen. Sie werden in § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II nicht erwähnt. Sie sind mangels Vergleichbarkeit weder den Grundrenten nach dem BVG noch Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gleichzustellen. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine der früheren Arbeitslosenhilfe-Regelung entsprechende Privilegierung von Abfindungszahlungen auch ins SGB II zu übernehmen. Dies spricht auch dagegen, Abfindungszahlungen als „zweckbestimmte Einnahme“ i.S des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II anzusehen.Bundessozialgericht, Urteil. v. 03.03.2009 - 4 AS 47/08 R -Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.