Kabelanschluss – Kosten der Unterkunft

Arbeitslosengeld II, Rechtsanwalt Dr. Heimbach Berlin

Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch Nebenkosten, soweit sie erstens in § 2 Betriebskosten-Verordnung aufgeführt sind, und zweitens der Mieter zur Bestreitung der Aufwendungen hierfür mietvertraglich verpflichtet ist. Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse gehören im Grundsatz zu den umlagefähigen Nebenkosten, die nach der mietrechtlichen Betriebskosten-Verordnung auf den Mieter überwälzt werden dürfen. Sie können damit Kosten der Unterkunft (KdU) i.S des § 22 Abs 1 SGB II sein. Sie sind vom Grundsicherungsträger gleichwohl nicht zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige als Mieter durch den Mietvertrag nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet und sein Zugang zum Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist. Im konkret entschiedenen Fall stand es der Klägerin frei, von einem anderen Informationszugang – hier einer Gemeinschaftsantenne – Gebrauch zu machen. Ihr Informationsbedürfnis konnte dahe bereits durch die Nutzung der Gemeinschaftsantenne gedeckt werden. Der zusätzlichen Nutzung des Breitbandkabels und damit zusätzlicher Kosten für Kabelfernsehen bedurfte es hierfür nicht. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.2.2009 -  4 AS 48/08 R - Die Darstellung ist verkürzt und kann eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.