Feststellung des Grades der Behinderung

Anspruch besteht unabhängig von unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteilen

Nach dem System des Schwerbehindertenrechts im SGB IX hat der Behinderte Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen Grades der Behinderung (GdB), unabhängig davon, ob sich seine rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert. So lautet der Leitsatz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24.4.2008, B 9/9a SB 8/06 R.

Das Begehren, die Erhöhung des GdB festzustellen (z.B. von 60 auf 70) kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der GdB-Erhöhung, da sie für ihn zweck- und nutzlos sei.

Das Bundessozialgericht begründete dies in besagter Entscheidung wie folgt: Der Schwerbehindertenausweis und (für einen GdB unter 50) der Feststellungsbescheid nach dem SGB IX führen gerade nicht zu Leistungen, die im SGB IX geregelt sind, sondern sind bewußt als abstrakte Nachweise konstruiert, um außerhalb des Schwerbehindertenrenrechts an einen bestimmten GdB geknüpfte Ansprüche und Vergünstigungen wahrnehmen zu können.

Die Berechtigung und der Sinn eines nach Zehnerstufen gradgenauen Feststellungsbescheides (und des gegebenenfalls daraus abgeleiteten Schwerbehindertenausweises) sei es gerade, als „Eintrittskarte“ in die „unüberschaubar vielfältige Welt der Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen und sonstigen Vorteile für behinderte Menschen“ zu fungieren.