Fibromyalgie – Krankengeld – Aussteuerung

Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Da es sich bei der Fibromyalgie und den parallel auftretenden Leiden um chronische Erkrankungen handelt, treten hier meist langandauernde Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf, während derer die Betroffenen bei der Krankenkasse Krankengeld beziehen. Der Anspruch auf Krankengeld ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung zeitlich nicht unbegrenzt. Das Krankengeld wird längstens für 78 Wochen (innerhalb einer "Blockfrist" von je drei Jahren), gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Die Beendung der Krankengeldzahlung wegen Zeitablaufs wird als „Aussteuerung“ bezeichnet. Meist weist die Krankenkasse den Versicherten rechtzeitig auf die bevorstehende Aussteuerung hin. Der Betroffene beantragt sodann beim Rentenversicherungsträger oft die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Angesichts der oftmals langwierigen Feststellungsverfahren muss der Zeitraum zwischen Aussteuerung und Rentengewährung finanziell überbrückt werden. Dem dient das sogenannte „nahtlose“ Arbeitslosengeld, das, wenn bei der Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente beantragt wurde, oftmals bei der Arbeitsagentur bezogen werden kann (vgl. auch den Artikel Aussteuerung). Die Arbeitslosmeldung darf hier auch bereits erfolgen, während das Arbeitsverhältnis noch besteht. Die Arbeitsagenturen sträuben sich in der Praxis häufig, nahtloses Arbeitslosengeld zu gewähren. Zum einen wird behauptet, der Arbeitslosengeldanspruch entfalle, sobald der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Erbwerbsminderungsrente erstmals negativ beschieden habe. Das trifft nicht zu: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Rentenanspruch. Zum anderen wird versucht, die Erkrankungsdauer auf unter 6 Monate „herunterzuspielen“; für eine solche Prognose bestehen jedoch nach der Rechtsprechung strengen Kriterien, die beim Vorliegen eines Fibromyalgie-Syndroms samt Parallelerkrankung meist nicht erfüllt sind.