Fibromyalgie – Schwerbehinderung

Rechtsanwalt Dr. Heimbach, Berlin

Wer an Fibromyalgie bzw. parallel auftretenden – meist rheumatischen – Krankheiten leidet, hat oftmals einen Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung. Zuständig für die Feststellung des schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung (GdB) sind die Versorgungsämter. Erfahrungsgemäß unterlaufen hier gerade beim Fibromyalgie-Syndrom bei der Zuerkennung des GdB Fehler, die sich für die Antragssteller nachteilig auswirken. Die Fibromyalgie wird bei der Bestimmung des (Einzel-) GdB gar nicht oder unzutreffend berücksichtigt, indem sie z.B. systemwidrig den rheumatisch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen zugeordnet wird. Indessen ist wegen des Fibromyalgie-Syndroms ein gesonderter Einzel-GdB festzustellen. Zu berücksichtigen ist des weiteren auch, dass wegen der mit der Fibromyalgie häufig einhergehenden neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen (z.B. Erschöpfungszustände) ebenfalls gesondert zu berücksichtigen sind. Befürwortet ihr behandelnder Arzt die Feststellung eines schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung, sollten Sie nicht zögern, beim Versorgungsamt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Nachteilsausgleiche bestehen unter anderem in einem qualifizierten Kündigungschutz, steuerlichen Erleichterungen sowie in der Möglichkeit, zeitlich eher eine Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu beanspruchen oder sog. Merkzeichen zuerkannt zu bekommen.