Harnblasenkrebs Berufskrankheit BK 1301, p-Chloranilin

SG Frankfurt/M. Urt. v. 4.12.2012, S 8 U 193/08

Die Berufskrankheit Nr. 1301 ist auch bei Exposition gegenüber sogenannten K 2-Stoffen (erwiesene karzinogene Wirkung gegenüber Tieren) anzuerkennen.  Für die Kausalität zwischen der kanzerogenen Noxe p-Chloranilin und der Harnblasenerkrankung ist es nicht erforderlich, exakte Expositionsmengen nachzuweisen. Es genügt, wenn bei einer Gesamtbetrachtung keine anderweitigen Ursachen ernsthaft in Betracht kommen.  So das bemerkenswerte Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M, das allerdings nocht nicht rechtskräftig ist. Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht, Az.: L 3 U 9/13.