Schwerbehinderung Neurose Persönlichkeitsstörungen, Traumen

Versorgungsmedizinische Grundsätze

Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen sind gemäß Teil B 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung mit folgenden (Einzel-) Graden der Behinderung zu bewerten: "Leichtere psychovegetative und psychische Störungen: 0-20 Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische und phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen: 30-40.  Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 50-70 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: 80-100." Bei chronischen Erkrankungen, die mit dauernden Schmerzen einhergehen, z.B. Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises erweist sich in der Praxis oftmals, dass sich hier begleitend eine psychische Erkrankung eingestellt hat, eine Depression oder auch eine somatoforme Schmerzstörung. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, diese Störungen im Antragsverfahren beim Versorgungsamt zu benennen.