Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente, LSG Rheinland-Pfalz v. 31.10.2008, L 4 R 288/08

Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern Hinzuverdinest nicht

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Verluste aus Vermietung und Verpachtung mindern nicht das auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Maurermeisters entschieden, der neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung seinen Maurerbetrieb fortführte. Der Maurermeister war der Auffassung, von den aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen seien die Verluste abzuziehen, die durch die Vermietung von Wohnungen entstanden waren.
Das Landessozialgericht entschied, daß eine Saldierung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung nicht stattfinde. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit solle allein die wegen der Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallenden Einkünfte ersetzen. Aus diesem Grund werde nicht jegliches Einkommen, sondern nur solches aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet. Nur so könne die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihre ureigene Funktion erfüllen, die wegen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallenden Einkünfte zu ersetzen. Mangels Anrechenbarkeit der Einkünfte, die aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, finde auch kein Verlustausgleich statt, wenn diese Einkünfte negativ seien.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.10.2008, Az: L 4 R 288/08