Wohnungshilfe

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Wohnungshilfe ist eine wichtige Rehabilitationsleistung, die insbesondere von den Unfallversicherungsträgern gemäß § 41 SGB VII geleistet wird. Bei Behinderungen, die auf einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit beruhen, wird vom Unfallversicherungsträger Wohnungshilfe erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit behindertengerechter Wohnraum erforderlich ist. Anspruch auf Wohnungshilfe besteht auch dann, wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz von seiner bisherigen Wohnung nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann.

Die Leistungen zur Wohnungshilfe werden vom Unfallversicherungsträger grundsätzlich ohne feste Betragsbegrenzung erbracht. Die Leistungen umfassen unter anderem die behindertengerechte Anpassung der bisher genutzten Wohnung (z. B. Ausstattung, Umbau), die Bereitstellung einer behinderungsgerechten Wohnung, und die behinderungsbedingten Kosten bei Erwerb von Haus- bzw. Wohnungseigentum. Zur Sicherung der Pflege des Behinderten ist gegebenenfalls Wohnraum für eine Pflegekraft bereitzustellen.

Auch die Rentenversicherung gewährt gegebenenfalls Wohnungshilfe als Leistung zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, insbesondere im Fall der geminderten Erwerbsfähigkeit des Versicherten.