Impfschaden bei Schluckimpfung gegen Polio (OVP-Imfpung)

Impfschadensversorung auch nach dem 01.01.1998, BSG v. 02.10.08, B 9/9a VJ 1/07 R

Der im Jahre 1978 geborene Kläger wurde am 15.12.1998 von einem praktischen Arzt mit einem oralen Impfstoff gegen Polio (OPV) geimpft. Zu diesem Zeitpunkt war die Impfung gegen Poliomyelitis als solche, die früher übliche OPV-Impfung (Schluckimpfung), nicht mehr öffentlich empfohlen. Wegen Gesundheitsstörungen, die er auf die Impfung zurückführt, beantragte der Kläger Impfschadensversorgung.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, daß ein Anspruch auf Impfschadensversorgung trotz fehlender öffentlicher Emfpehlung jedenfalls dann besteht, wenn der Impfarzt bei dem „Impfling“ den Eindruck erweckt hat, die Schluckimpfung sei weiterhin öffentlich empfohlen, und wenn ferner die zuständige Behörde entweder dieses Verhalten gekannt hat oder es hätte kennen können bzw damit rechnen müssen. Schließlich kommt es darauf an, ob die Behörde die Wirkung dieses Verhaltens hätte verhindern können.Bundessozialgericht, Urteil vom 02.10.2008, Az.: B 9/9a VJ 1/07 R