Kindergeld für ein zu 25 % in der Erwerbsfähigkeit behindertes Kind in Berufsausbildung

Revision der Familienkasse beim Bundesfinanzhof, Az.: III R 5/08

Wir machen auf folgende Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufmerksam (Hervorhebungen durch uns):

„Für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich entweder in einer Berufsausbildung befinden und Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als € 7.680 pro Jahr haben oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Über einen Fall, in dem diese Merkmale in Kombination vorlagen, hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden: Die Tochter des Klägers war aufgrund eines zu Schulzeiten erlittenen Sportunfalls zu 25 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert, was sie aber nicht hinderte, eine Ausbildung zur Reisekauffrau zu absolvieren, durch die sie mehr als den Grenzbetrag von € 7.680 verdiente. Der klagende Vater machte geltend, dass dieser Grenzbetrag im Falle seiner Tochter um den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von € 310 zu erhöhen sei. Die Familienkasse vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Tochter nicht aufgrund ihrer Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, da sie ihre Ausbildung in gleicher Weise wie nicht behinderte Kinder absolviere. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab mit Urteil vom 20. November 2007 (Az. 4 K 10515/06 B) dem klagenden Vater recht. Ein - wenn auch nur leicht - behindertes Kind habe neben dem allgemeinen Lebensbedarf (dem Grundbedarf) einen individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, den gesunde Kinder nicht hätten. Der Grundbedarf sei - wie für nicht behinderte Kinder auch - mit € 7.680 zu bemessen, der behinderungsbedingte Mehrbedarf sei in Ermangelung konkreter Einzelnachweise in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrages, hier also € 310, anzusetzen. Da die Einkünfte der Tochter den Betrag von € 7.990 (€ 7.680 + € 310) nicht überschritten, sei sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, ihren gesamten Lebensbedarf zu decken.

Die Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben wird (Az. III R 5/08).“