Künstlersozialabgabe OHG

Bundessozialgericht v. 16.7.2014, B 3 KS 3/13 R

Die Zahlungen an eine OHG (im entschiedenen Fall eine als offene Handelsgesellschaft betriebene Werbeagentur) „unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe, weil sie nicht als Entgelt für Werke oder Leistungen von „selbständigen Künstlern“ im Sinne § 25 KSVG anzusehen sind. Da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein "Gewerbe" betreiben, kann der Betreib einer OHG nicht auf den (alleinigen) Zweck der Einstellung von künstlerischen oder publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwir­ken. Die OHG steht damit der Kommanditgesellschaft (KG) gleich, deren Vergütungen ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen.“ (aus der Pressemitteilung zum Urteil)